AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen §1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand (1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen nach Maßgabe des zwischen myEvent.Berlin UG (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) geschlossenen Vertrages. (2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unter- nehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. (3) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung oder Vermittlung von Dienstleistungen jedweder Art in den Bereichen Event und Gastronomie. Die Dienstleistungen werden aus einer Hand von einem Cateringservice, einem Leihservice sowie einer Agentur für die Vermittlung von Personal und Künstlern angeboten. (4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ge- schäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder es besteht eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Be- dingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. §2 Angebot – Vertragsschluss – Leistungsumfang (1) Das Angebot wird durch uns erstellt. Der Vertrag kommt aufgrund schriftlicher Annahme des Auftraggebers nach Auftragsbestätigung durch uns zustande. (2) Nebenabreden oder Änderungen, die den Umfang oder Preis der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen und zeitnahen, in Textform gefassten Vereinbarung. (3) Wir sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, Teile des Veranstaltungsverlaufes bzw. Projektes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern. Diese Änderungen sind zeitnah und in Textform zu fixieren. (4) Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir Angebote verschiedener Lieferanten bzw. Dienstleister für die Leistungserbringung ein. Die Auswahl und Beauftragung geeigneter Lieferanten bzw. Dienst- leister erfolgt durch uns. §3 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten (1) Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung des Vertrags notwendigen Mitwirkungshand- lungen vorzunehmen, uns zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen die Präsenz des Auftraggebers bzw. zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Auftraggebers unerlässlich ist. Im Falle des Homecooking gewährleistet der Auftraggeber das Vorhandensein einer funktionsfähigen grundaus- gestatteten Küche mit Stromanschluss (Wechselstrom 230 Volt), fließendem Wasser sowie einer Kühlmöglichkeit. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass uns alle für die Durchführung des Vertrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und dass wir von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung von Bedeutung sein können. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um Störungen in der Vertragsab- wicklung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns rechtzeitig über möglicherweise entstehende Schäden bzw. über für die Planung relevante Veränderungen jeglicher Art hinzuweisen. (3) Sollte von einer Besprechung ein Protokoll angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt als verbindliche Arbeitsgrundlage. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm benannten Ansprechpartner zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden. §4 Finanzielle Abwicklung (1) Der Auftraggeber stellt uns unabhängig von dem zur Umsetzung der Veranstaltung vereinbarten Honorar ein Budget entsprechend dem gemäß § 2 Abs. 1 erstellten Angebot rechtzeitig zur Absicherung des Projekts/der Veranstaltung zur Verfügung. (2) Die in unserer Auftragsbestätigung (§ 2 Abs. 1) enthaltene Kostenaufstellung sowie das darin enthal- tene Honorar gelten als einvernehmlich vereinbart. (3) Bei dem in der Kostenaufstellung benannten Stunden für die benötigte Arbeitszeit handelt es sich um Erfahrungs- und Richtwerte. Unsere Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den aktuellen Stundensätzen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % als genehmigt und bedarf keiner weiteren Ab- stimmung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist eine solche Überschreitung nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Veranstaltungs- bzw. Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulieren Einzelpositionen im Rahmen einer Nachkalkulation ist zulässig, soweit die Gesamtsumme des Vertrags nicht überschritten wird. (4) Der Kostenaufstellung und damit dem Angebot (§ 2 Abs. 1) für die Durchführung von Veranstal- tungen wird aufgrund der Informationen seitens des Auftraggebers eine Mindestteilnehmerzahl für die Veranstaltung zugrundegelegt. Bei Unterschreitung dieser Mindestanzahl behalten wir uns das Recht zu einer Nachkalkulation vor. Bei Überschreitung der Teilnehmerzahl nehmen wir eine Nachkalkula- tion gemäß der im Angebot enthaltenen Aufstellung vor. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für vom Auftraggeber veranlasste Leistungen und Auslagen des Auftragnehmers an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesell- schaften. (6) Die vereinbarten Preise verstehen sich Unternehmern gegenüber zuzüglich der am Tage der Rech- nungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. (7) Kann die Veranstaltung nicht stattfinden, sind wir berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen ein angemessenes Honorar bzw. einen Abschlag zu berechnen. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen Dritter, die wir für den Auftraggeber in der jeweiligen Sache bereits beauftragt haben. (8) Lädt der Auftraggeber uns zur Angebotserstellung bzw. zu einem Recherchegespräch ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an uns, sind wir berechtigt, für die bereits erbrachten ideellen sowie materiellen Leistungen ein angemessenes Honorar zu berechnen. Dabei ist auf die mit den erbrachten Leistungen zusammenhängenden Eigentums- und Nutzungsrechte, auch im Interesse einbezogener Dritter, zu achten. (9) Der Auftragnehmer ist zu Zwecken der Vertragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, Leistungen und/oder Güter von Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden einzukaufen. Nach entsprechender Prüfung leitet der Auftragnehmer die Rechnung an den Auftraggeber weiter. Die Zahlung erfolgt an uns, es sei denn, es ist durch Individualabrede etwas anderes vereinbart. Für die Auswahl, Beauftragung, Koordinierung und Kontrolle der Fremdleis- tungen etc. wird ein Handling in Höhe von 15 % der Gesamtsumme der Fremdkosten bestimmt. Dieses Verfahren ist insoweit zulässig, als es im Rahmen der Kostenaufstellung berücksichtigt wurde. §5 Zahlungsmodalitäten (1) Ergeben sich aus der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zusätzliche Kosten wie Steuern, Gebühren, Porti, Abgaben und Entgelte, werden diese vom Auftraggeber bezahlt. Gleiches gilt für in der Auftragssumme nicht enthaltene, aber im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehende Ausgaben wie nicht im Angebot genannte Mahlzeiten und Getränke, alle Trinkgelder sowie sonstige Spesen. (2) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenan- sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. §6 Stornierungsbedingungen (1) Der Auftraggeber kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. (2) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Aufwendungen verlangen. Die Rücktrittsentschädigung beträgt bei - Nr. 1 Mietgeschäften bis 28 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 50%,  bis zu 28-1 Werktag vor Veranstaltungsbeginn 70%,  am Veranstaltungstag oder innerhalb 24 Stunden 100% der Auftragssumme. - Nr. 2 Vermittlung von Personal bis zu 28 Werktage vor Veranstaltungsbeginn beträgt 70%, bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 80%, 1-3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 90%,  am Veranstaltungstag oder  innerhalb 24 Stunden 100% der Auftragssumme.  - Nr. 3 Cateringservice. Die allgemeine Stornierungsgebühr bis zu 28 Werktage vor Veranstaltungsbeginn beträgt 50% der Auftragssumme. Stornierungen innerhalb 7-28 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 70%,  7-1 Werktag vor Veranstaltungsbeginn 80% und am Veranstaltungstag oder innerhalb 24 Stunden 100% der Auftragssumme.  Der Rücktritt vor den genannten Zeitpunkten entfällt keine Rücktrittsentschädigung. Es gelten unsere Geschäftszeiten Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu beziffern und zu belegen. (3) Kommt es zu einer Reduzierung der Teilnehmerzahl, fallen die in Abs. 2 aufgeführten Rücktrittsentschädigungen entsprechend und anteilig (gemessen an der der Auftragssumme zugrundeliegenden Teilnehmerzahl) an. (4) Für Stornierungen gebuchter Beförderungsleistungen, Hotelzimmer, Hotel-Tagungspauschalen sowie sonstiger Hoteldienstleistungen, Eintrittskarten etc. treten gesonderte Bedingungen in Kraft. Diese sind in der entsprechenden Auftragsbestätigung festgelegt. (5) Bei Buchung von Künstlern und technischen Gewerken gelten gesonderte Vertragsbedingungen, welche dieser selbst festlegt.  §7 Rücktritt vom Vertrag (1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarten Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht termingerecht und in entsprechender Höhe oder die Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet werden oder wenn der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung nach angemessener Fristsetzung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden. (2) Sofern zwischen den Parteien ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Auftraggeber bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer ausübt. (3) Erschwerung, Gefährdung und Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse sowie Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften und wichtigen Infrastruktureinrichtungen berechtigen beide Vertrags- parteien zum Rücktritt. Entschädigungen für bereits erbrachte oder noch zu bringende bzw. georderte Leistungen Dritter sind vom Auftraggeber zu bezahlen. §8 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit (1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss uns unverzüglich mitgeteilt werden; sie bedarf unserer Zustimmung in Textform. (2) Verschieben sich mit unserer Zustimmung die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so können wir die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, uns trifft ein Verschulden an der Abweichung. §9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse (1) Beschaffen wir für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten, handeln wir im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers. Dieser haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. (2) Verwendet der Auftraggeber eigene elektrische Anlagen, haftet er für Störungen oder Beschädi- gungen an unseren technischen Anlagen oder denen eines Dritten. Die Nutzung unseres Strom- netzes oder dem eines Drittens bedarf der Zustimmung durch uns bzw. dem Dritten in Textform. (3) Stellen wir dem Auftraggeber technische und sonstige Einrichtungen zur Verfügung, werden etwaige Störungen von uns nach Möglichkeit umgehend beseitigt; weitergehende Ansprüche des Auftragge- bers bestehen nicht. (4) Wir haften in den Fällen des Abs. 1 bis 3 lediglich nach Maßgabe des § 11. § 10 Mitgeführte Gegenstände (1) Sämtliche mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Veranstal- tungsräumen bzw. auf dem Veranstaltungsgelände. Wir haften lediglich nach Maßgabe des § 11. (2) Die Mitführung von Dekorationsmaterial, ihre Aufstellung und Anbringung erfolgt nach Einwilligung durch uns und hat – was in der Verantwortung des Auftraggebers liegt – den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Wir sind berechtigt, einen entsprechenden behördlichen Nachweis zu verlangen. (3) Mitgeführte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. 4 (4) Das Zuwiderhandeln in den Fällen des Abs. 2 und 3 berechtigt uns, die Entfernung bzw. Lagerung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ent- sprechende Kosten nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind. § 11 Haftung für Schäden (1) In Abstimmung mit dem Auftraggeber können wir für die Veranstaltung eine entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen und die entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber wird ein Versicherungsschutz empfohlen, der Schutz für die allgemeinen Unwägbarkeiten und Soforthilfen bei Unfall oder Krankheit bietet. (2) Die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse sowie die Richtigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Dies gilt auch für Rechtsfragen aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts. Werden wir insoweit auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber uns von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung beruht, für die wir nach dem Vertragsinhalt haften. (3) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu versichern. (4) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden, die durch Veranstaltungs- teilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Wir können vom Auftraggeber die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versiche- rungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. (5) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweck gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit resultieren, haften wir Unternehmern gegenüber aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. (6) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. (7) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Klienten beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprü- che innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches. § 12 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum (1) Sämtliche Rechte an unseren Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. (2) Bei Veröffentlichungen wird der Auftragnehmer in üblicher Form als Urheber genannt. 5 (3) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über. § 13 Geheimnisschutz (1) Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich für das Handeln gegenüber Dritten umfängliche und strenge Vertraulichkeit über die aus dem Geschäftsverkehr entstandenen, jedweden Kenntnisse. Diese Regelung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. (2) Im Rahmen der Vertragsabwicklung werden entsprechende Daten gespeichert. Diese Daten werden für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erhoben, verwaltet und genutzt. Des Weiteren verwenden wir Namen, Adressen und ggf. auch Telefon- sowie E-Mail-Kontakte des Auftraggebers, um Informationen über unser Leistungsangebot dem Auftraggeber auch außerhalb des konkreten Auftrages zukommen zu lassen. Sollte der Auftraggeber dieser Nutzung widersprechen, werden diese Informationen eingestellt. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. § 14 Form von Erklärungen Soweit in diesen AGB nicht anderes bestimmt, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber abzugeben hat, der Schriftform. § 15 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand (1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäfts- sitz. (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU- Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Stand 11.11.2015 Berlin Privatkoch.Berlin dein Restaurantgefühl on Demand...
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